Rechtsprechung
   OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3748
OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15 (https://dejure.org/2016,3748)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.02.2016 - 21 UF 295/15 (https://dejure.org/2016,3748)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 (https://dejure.org/2016,3748)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,3748) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    VersAusglG § 14 Abs. 4; VersAusglG § 18 Abs. 1; FamFG § 222
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender Anwartschaften; Voraussetzungen der Verzinsung des bei externer Teilung zu zahlenden Betrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender Anwartschaften; Voraussetzungen der Verzinsung des bei externer Teilung zu zahlenden Betrages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich gleichartiger Anrechte mit geringfügiger Differenz der Ausgleichswerte; keine Anordnung zur Zahlung von Zinseszinsen bei externer Teilung

  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender Anwartschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterbleiben eines Ausgleichs der Anrechte nach § 18 VersAusglG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterbleiben eines Ausgleichs der Anrechte nach § 18 VersAusglG

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 1370
  • BeckRS 2016, 5000
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12

    Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an.

    Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.; ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 14 VersAusglG Rz. 30).

  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an.

    Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.; ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 14 VersAusglG Rz. 30).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Der Ausschluss des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit dient allerdings dazu, die Entstehung geringfügiger ("Splitter-")Anrechte zu vermeiden und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern (vgl. etwa BGH FamRZ 2015, 2125 ff.; Gräper, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 18 VersAusglG Rz. 1).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Um sicherzustellen, dass Zielversorgungsträger und Ausgleichsberechtigter an einer nach dem Ende der Ehezeit eintretenden Wertsteigerung des auszugleichenden Anrechts teilhaben, ist der Ausgleichswert im Falle der externen Teilung zunächst regelmäßig vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der damit entstehenden Zahlungspflicht des Versorgungsträgers mit dem Rechnungszins zu verzinsen (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1785 ff., FamRZ 2013, 773 ff.).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Angesichts dessen kann das Rechtsmittel - jedenfalls im hier vorliegenden Regelfall - auf ein bestimmtes Anrecht beschränkt werden (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 ff.), so dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, auch den Ausgleich der anderen Anrechte einer Überprüfung zu unterziehen (a. A. OLG Dresden, NJW 2015, 1318 f.).
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Um sicherzustellen, dass Zielversorgungsträger und Ausgleichsberechtigter an einer nach dem Ende der Ehezeit eintretenden Wertsteigerung des auszugleichenden Anrechts teilhaben, ist der Ausgleichswert im Falle der externen Teilung zunächst regelmäßig vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der damit entstehenden Zahlungspflicht des Versorgungsträgers mit dem Rechnungszins zu verzinsen (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1785 ff., FamRZ 2013, 773 ff.).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 211/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Es kann vor dem Hintergrund der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für einen abweichend vom Regelfall vorzunehmenden Ausgleich auch nicht genügen, dass dieser auf ein bestehendes Konto bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird (so aber wohl BGH FamRZ 2013, 1636 ff., Tz. 35).
  • BGH, 19.11.2014 - XII ZB 353/12

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Notwendige Begründung der tatrichterlichen

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Lediglich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände, die in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich darzustellen sind, die Durchführung des dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich gebietet, ist dieser in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall gleichwohl durchzuführen (vgl. BGH FamRZ 2015, 313 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 UF 261/14

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichswertes bei externer Teilung

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Diese Zinspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag zu zahlen (a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 f., Tz 7, unter Berufung auf Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 465).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2014 - 4 UF 244/12

    Wertausgleich bei der Scheidung - externe Teilung

    Auszug aus OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15
    Der hier gewählte Rechnungszins entspricht zwar mit 6% dem in § 6 a EStG für Pensionsrückstellungen maßgeblichen (pauschalen) Zinssatz, der für die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich nicht gilt, und liegt mehr als 1% oberhalb des für die Bewertung unbedenklichen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1112 ff.) Zinssatzes, den die Bundesbank aufgrund der in § 253 Abs. 2 HGB enthaltenen Verordnungsermächtigung für die Rückstellungen auf Altersvorsorgeverpflichtungen festgelegt hat.
  • OLG Dresden, 01.12.2014 - 20 UF 875/14

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei Einlegung der Beschwerde durch

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1371) fiele die Durchführung der Aufzinsung auch nicht unter das Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB.

    Eine Aufzinsung kann jedoch deshalb nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, weil sie durch ein Vollstreckungsorgan nicht ohne weiteres durchgeführt werden könnte (vgl. OLG Celle FamRZ 2016, 1370, 1372); sie würde nämlich eine erneute versicherungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Entscheidung erfordern.

  • OLG Braunschweig, 13.07.2018 - 2 UF 37/17

    Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten

    Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei beiden Versorgungsträgern zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2016, 1370; OLG Hamm FamRZ 2016, 1372).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Der Senat sieht sich an der Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen durch den Träger der extern zu teilenden Versorgung allerdings durch das gesetzliche Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB gehindert (vgl. OLG Celle, FamRZ 2016, 1370).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2016 - 11 UF 1479/14

    Zur Neuberechnung eines extern zu teilenden Anrechtes bei Vorliegen einer

    Das OLG Celle (FamRZ 2016, 1370 Rn. 16 ff.; zustimmend Götsche FamRB 2016, 225, 226; Schulze/Kemper, BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 6) sieht hierin aber einen Verstoß gegen das Zinseszinsverbot des § 248 BGB.
  • OLG Bremen, 17.10.2016 - 5 UF 105/16

    Versorgungsausgleich: Wertausgleich von Anrechten gleicher Art, unangemessen

    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels auf oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des OLG Celle (Beschl. v. 29.02.2016, Gesch.-Nr. 21 UF 295/15, juris; ebenso OLG Köln FamRZ 2015, 146), Bezug nimmt, wonach gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände nicht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszugleichen sind und ein geringer Aufwand der Teilung sowie die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht ausreichen, um den Ausgleich zu rechtfertigen, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, weil sie dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Geltung verschafft.
  • OLG Brandenburg, 20.11.2017 - 10 UF 101/16

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des zu zahlenden Kapitalbetrags bei externer

    7 Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag ist nur zu verzinsen; die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben (OLG Celle, Beschluss vom 29.2.2016 - 21 UF 295/15, BeckRS 2016, 05000; Götsche, FamRB 2016, 225, 226; Breuers in: JurisPK-BGB, Bd. 4, Stand 14.8.2017, § 14 VersAusglG Rn. 41; Schulze/Kemper, BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 6; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 13.4.2016 - XII ZB 130/13, BeckRS 2016, 09156, der im Rahmen einer eigenen Sachentscheidung zur externen Teilung nur eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages, nicht aber auch die Zahlung von Zinseszinsen angeordnet hat; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.4.2015 - 6 UF 261/14, BeckRS 2015, 17350; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 465; Bergmann, in: BeckOK BGB, 43. Edition, § 14 VersAusglG Rn. 9; Palandt/Brudermüller, BGB, 76. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 8; differenzierend Siede, in: MünchKomm zum BGB, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 39 sowie Anmerkung der Redaktion zu OLG Celle, FamRZ 2016, 1370, 1372; offengelassen von OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.12.2016 - 11 UF 1479/14, BeckRS 2016, 11279).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht